Steuertipp: Smartphone-Kauf vom Arbeitnehmer

Kauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das private Smartphone zu einem niedrigen, unter dem Marktwert liegenden Preis ab, und überlässt es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder, lassen sich dadurch Steuern sparen.

Profitieren können alle Arbeitnehmer. Es spielt keine Rolle, ob es sich um Voll- oder Teilzeitkräfte, Fachkräfte, Aushilfen oder Azubis handelt. Selbst Minijobber können ein steuer- und beitragsfreies Smartphone erhalten ‒ ohne Anrechnung auf die 520-Euro Grenze.

 

🟧 Nettolohnoptimierung bei der Smartphone-Überlassung

Die Smartphone-Überlassung führt zu einer echten Win-win-Situation. Während der Arbeitnehmer den Vorteil brutto wie netto erhält, spart der Arbeitgeber Sozialabgaben. Zudem wird der Arbeitnehmer ans Unternehmen gebunden, da er bei einer Kündigung das Smartphone herausgeben muss.

 

🟧 Eigentum des Arbeitgebers erforderlich

Einzige Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Gerät (ggf. nebst Vertrag und Zubehör) überlässt. Das Eigentum muss also beim Arbeitgeber liegen.

 

🟧 Praxisproblem: Arbeitnehmer haben bereits Smartphone

Möchte der Arbeitgeber diese Gestaltung nach § 3 Nr. 45 EStG nutzen, dann stellt sich jedoch folgendes Praxisproblem: Nahezu alle Arbeitnehmer besitzen bereits ein Smartphone, und die Verträge laufen regelmäßig zwei Jahre. Das würde im Beispiel bedeuten, dass zunächst viele Arbeitnehmer die reguläre Gehaltserhöhung von 50 Euro wählen würden ‒ denn was sollen sie mit einem zweiten Smartphone? Der erhoffte Vorteil würde also weitestgehend ausbleiben.

 

🟧 Gestaltung: Arbeitgeber kauft Smartphone vom Arbeitnehmer 

Die Lösung des Problems liegt auf der Hand. Warum soll der Arbeitgeber ein neues Smartphone von einem Dritten erwerben, wenn er auch einfach das Smartphone des Arbeitnehmers kaufen könnte? Für dieses trägt der er dann sämtliche Kosten (Wartung, Reparatur, Vertragskosten, Verbindungsentgelte, Datenvolumen, Roaminggebühren usw.) ‒ und er überlässt es dem Arbeitnehmer zur privaten (und ggf. beruflichen Nutzung) zurück. Diese Überlassung ist dann gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuer- und auch beitragsfrei. 

Effektiv ändert sich für den das Smartphone verkaufenden Arbeitnehmer nicht viel. Er kann das Smartphone wie bisher nutzen, nur trägt sein Arbeitgeber sämtliche Kosten. Einziger Nachteil: Das Smartphone gehört nun dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss dieses also bei einer Kündigung dem Arbeitgeber zurückgeben (oder von diesem zurückerwerben), und ein späterer Veräußerungserlös aus dem Verkauf des gebrauchten Smartphones würde dem Arbeitgeber zustehen. Dieser dürfte aber zu vernachlässigen sein, weil gebrauchte Smartphones regelmäßig nur einen geringen Marktwert besitzen.

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Kaufpreis in Höhe des Werts des Smartphones, funktioniert die Gestaltung problemlos. Doch in der Praxis bedeutet das, dass sich der Arbeitgeber über den Wert eines jeden Smartphones Gedanken machen müsste. Daher stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Smartphones seiner Arbeitnehmer auch zu gefühlt symbolischen Preisen von nur wenigen Euro erwerben kann. 

 

🟧 Bei Fragen sind wir für euch da!    

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