Ausbildung / Studium des Kindes vollständig als Betriebsausgabe absetzen
Im Steuerrecht wird zwischen Ausbildung und Fortbildung unterschieden. Mit einem sogenannten Ausbildungsdienstverhältnis — einer Kombination von Ausbildung im Betrieb und z.B. Studium an einer Fachhochschule oder Universität — hat sowohl der Auszubildende als auch das ausbildende Unternehmen die Möglichkeit Steuern zu sparen! Sämtliche Kosten (soweit sie angemessen sind) trägt das Unternehmen und kann sie in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen.
🟧 Unterschied Ausbildung – Fortbildung
Bei der Erstausbildung handelt es sich um Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Das sind somit Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 € pro Jahr abziehbar.
Ist aber die erstmalige Berufsausbildung oder das erste Studium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis), kann der Arbeitgeber sämtliche Kosten, die er in diesem Zusammenhang getragen hat, als Betriebsausgaben absetzen. Der Auszubildende selbst kann Aufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten absetzen.
🟧 Was ist ein Ausbildungsdienstverhältnis?
Im Vordergrund des Ausbildungsdienstverhältnisses steht der Ausbildungszweck und damit die Erlangung einer beruflichen Qualifikation und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung. Eine Ausbildungsvergütung kann, muss aber nicht gezahlt werden. Erhält der Auszubildende eine Vergütung, kann er seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung in voller Höhe steuerlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen. Übernimmt der Arbeitgeber weitgehend die Kosten der Ausbildung / des Studiums nimmt der Arbeitnehmer im Gegenzug an Berufsausbildungsmaßnahmen teil. Falls solche Maßnahmen nicht stattfinden (z.B. in den Semesterferien), ist der Arbeitnehmer zur Arbeit in der Firma verpflichtet.
Gegenstand dieses Ausbildungsdienstverhältnisses kann z.B. sein:
🔹ein Erststudium
🔹ein Zweitstudium als Aufbaustudium
🔹Besuch einer Fachschule
🔹Fortbildungsveranstaltungen und Lehrgänge zur beruflichen Erst- und Weiterbildung
🔹Meisterkurse
🔹Umschulungsmaßnahmen für eine neue berufliche Tätigkeit
🟧 Ausbildung oder Studium im Elternbetrieb
Möchte eine GmbH das Kind eines Gesellschafters beschäftigen um es auf eine Führungsposition vorzubereiten, kann das Unternehmen ein Ausbildungsdienstverhältnis mit dem Kind abschließen und so sämtliche zu diesem Zweck übernommenen Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Das Kind kann ebenso weitere von ihm getragene Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung als Werbungskosten absetzen.
Beispiel:
Marc ist der Sohn des GmbH-Gesellschafters Günther und möchte ein Studium der Betriebswirtschaftslehre aufnehmen. Er soll in einigen Jahren die Vertriebsabteilung des Unternehmens leiten. Die Kosten des Studiums betragen, einschließlich der Kosten der auswärtigen Unterbringung, circa 25.000 € jährlich. Da es sich um die erste Berufsausbildung von Marc handelt, kann die GmbH alle von Marc getragenen Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Marc kann seine weiteren Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.
Würde Marc die Kosten seines ersten Studiums aus Mitteln bestreiten, die er zuvor von seinen Eltern geschenkt bekommen hat, könnte er nur 6.000 € jährlich als Sonderausgaben geltend machen, die sich steuerlich aber nur dann auswirken würden, wenn Marc eigene Einkünfte hätte.
Im Einzelnen kann der Auszubildende folgende Aufwendungen als Werbungskosten absetzen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden:
🔹Semestergebühren,
🔹Prüfungsgebühren,
🔹Aufwendungen für Fachliteratur,
🔹Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte (Universität),
🔹Aufwendungen für eine Unterbringung am auswärtigen Studienort,
🔹Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
🔹Mehraufwendungen für Verpflegung.
‼️ Insgesamt gibt es bei diesem Thema noch einige Regeln zu beachten, insbesondere beim Arbeitsvertrag oder wenn es sich um den Vertragsabschluss mit einem Gesellschafterkind handelt. Sprecht uns gerne an, wenn ihr eine Ausbildung / ein Studium beginnen möchtet oder einen Auszubildenden in eurem Unternehmen einstellen möchtet.
#mayerundpartner #mayerpartner #bleialf #prüm #bitburg #unternehmertipp #steuerberater #steuernsparen #digitalekanzlei #steuerkanzlei #eifel #steuertipp #ausbildung #studium #beimstudiumsparen #gmbh #gmbhtipp #ausbildungsdienstverhältnis #studiengebühren #ausbildungskosten