Investitionsbooster – Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

Der Bundestag hat am 26.6.2025 den Entwurf für das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verabschiedet.
Der Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:
„Investitions-Booster“: Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG)
Aufgrund der anhaltenden Krisensituation soll als konjunkturstützender „Investitions-Booster“ die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt werden. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen.
Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht
übersteigen.
Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes (§ 23 Abs. 1 KStG)Der Körperschaftsteuersatz soll ab dem 1.1.2028 von derzeit 15 Prozent in 5 Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent ab 2032 gesenkt werden.
Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG)
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer soll der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ
2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) gesenkt werden.
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)
Für Unternehmen soll der Kauf eines neuen rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung sollen 75 Prozent der
Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Im folgenden Jahr ließen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent. Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG)
Nach § 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl.
Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der
Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 EUR beträgt. Dieser Höchstbetrag soll auf 100.000 EUR angehoben werden für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.
Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG)