Energetische Gebäudesanierung — 20% Steuern sparen!
Bereits seit einigen Jahren investieren Hausbesitzer ihr Erspartes vorwiegend in die Aufwertung ihres Eigenheims. Ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 wird dies vom Fiskus sogar noch durch einen Steuerabzug gefördert, wenn es sich um energetische Maßnahmen i. S. des § 35c EStG handelt.
Voraussetzungen | |||
Begünstigte Objekte und Begünstigungszeitraum | Förderfähige
Maßnahmen |
Formale Anforderungen | Keine schädliche
Parallelförderung |
eigengenutzte Wohnimmobilie
Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als 10 Jahre (maßgebend ist der Her-stellungsbeginn) Beginn der Maßnahme nach dem 31.12.2019 Abschluss der Maßnahme vor dem 01.01.2030 |
Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
Erneuerung von Fenstern und Außentüren Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen Erneuerung von Heizungsanlagen Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung Optimierung bestehen-der Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind |
Bescheinigung eines Hand-werkers (Fachunternehmens) nach amtlichem Muster
„ordnungsgemäße“ Rechnung Bezahlung auf ein Konto des Handwerkers (keine Barzahlung)
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Kein Ansatz als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außer-gewöhnliche Belastungen
Keine Begünstigung/ Ermäßigung nach § 10f oder § 35a EStG Keine öffentliche Förderung durch zins-verbilligte Darlehen oder steuerfreue Zuschüsse |
Umfang der steuerlichen Förderung (Förderhöchstbetrag je Objekt von 40.000 EUR) | |||
Steuerabzug im ersten Kalenderjahr (Abschluss d. Baumaßnahme) | 7 % der Aufwendungen; maximal 14 TEUR | ||
Steuerabzug im zweiten Kalenderjahr | 7 % der Aufwendungen; maximal 14 TEUR | ||
Steuerabzug im dritten Kalenderjahr | 6 % der Aufwendungen; maximal 12 TEUR | ||
Beachten Sie: Davon abweichend vermindert sich die tarifliche ESt um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater. |
Beispiel:
Vor 15 Jahren haben die Eheleute Mayer ein Einfamilienhaus gemeinsam zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken errichtet. Nun soll die bisherige Haustür durch ein deutlich höherwertiges Modell ersetzt werden, das nach energetischen Gesichtspunkten auf dem neuesten Stand ist. Die Kosten betragen rund 5.000 EUR, wovon lediglich 400 EUR auf den Einbau entfallen.
Die Eheleute Mayer können die Aufwendungen für die neue Haustür in ihrer Steuererklärung 2020 also entweder als Handwerkerleistungen (§ 35a EStG; 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) oder als energetische Sanierung (§ 35c EStG) geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass die Förderung nach § 35c EStG (im Gegensatz zu § 35a EStG) nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten umfasst.
Fazit:
Die Förderung nach §35c EStG beträgt insgesamt 1.000,00 Euro. Somit werden 20% der Instandhaltungsaufwendungen von Fiskus übernommen.