Energetische Gebäudesanierung — 20% Steuern sparen!

Bereits seit einigen Jahren investieren Hausbesitzer ihr Erspartes vorwiegend in die Aufwertung ihres Eigenheims. Ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 wird dies vom Fiskus sogar noch durch einen Steuerabzug gefördert, wenn es sich um energetische Maßnahmen i. S. des § 35c EStG handelt.

 

Voraussetzungen
Begünstigte Objekte und Begünstigungszeitraum Förderfähige

Maßnahmen

Formale Anforderungen Keine schädliche

Parallelförderung

eigengenutzte Wohnimmobilie

Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als 10 Jahre (maßgebend ist der Her-stellungsbeginn)

Beginn der Maßnahme nach dem 31.12.2019

Abschluss der Maßnahme vor dem 01.01.2030

Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken

Erneuerung von Fenstern und Außentüren

Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen

Erneuerung von Heizungsanlagen

Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Optimierung bestehen-der Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Bescheinigung eines Hand-werkers (Fachunternehmens) nach amtlichem Muster

„ordnungsgemäße“ Rechnung

Bezahlung auf ein Konto des Handwerkers (keine Barzahlung)

 

Kein Ansatz als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außer-gewöhnliche Belastungen

Keine Begünstigung/ Ermäßigung nach § 10f oder § 35a EStG

Keine öffentliche Förderung durch zins-verbilligte Darlehen oder steuerfreue Zuschüsse

Umfang der steuerlichen Förderung (Förderhöchstbetrag je Objekt von 40.000 EUR)
Steuerabzug im ersten Kalenderjahr (Abschluss d. Baumaßnahme) 7 % der Aufwendungen; maximal 14 TEUR
Steuerabzug im zweiten Kalenderjahr 7 % der Aufwendungen; maximal 14 TEUR
Steuerabzug im dritten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen; maximal 12 TEUR
Beachten Sie: Davon abweichend vermindert sich die tarifliche ESt um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater.

Beispiel:

Vor 15 Jahren haben die Eheleute Mayer ein Einfamilienhaus gemeinsam zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken errichtet. Nun soll die bisherige Haustür durch ein deutlich höherwertiges Modell ersetzt werden, das nach energetischen Gesichtspunkten auf dem neuesten Stand ist. Die Kosten betragen rund 5.000 EUR, wovon lediglich 400 EUR auf den Einbau entfallen.

Die Eheleute Mayer können die Aufwendungen für die neue Haustür in ihrer Steuererklärung 2020 also entweder als Handwerkerleistungen (§ 35a EStG; 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) oder als energetische Sanierung (§ 35c EStG) geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass die Förderung nach § 35c EStG (im Gegensatz zu § 35a EStG) nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten umfasst.

Fazit:

Die Förderung nach §35c EStG beträgt insgesamt 1.000,00 Euro. Somit werden 20% der Instandhaltungsaufwendungen von Fiskus übernommen.