Wachstumschancengesetz Stand 19.09.2023

Das Wachstumschancengesetz hat es nun doch zeitnah ins Gesetzgebungsverfahren geschafft. Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den dafür nötigen Regierungsentwurf beschlossen. Dabei haben sich gegenüber dem Referentenentwurf noch zahlreiche Änderungen ergeben.

 

Aktueller Stand:

  • 12.2023: Bundesrat (geplant)
  • 11.2023: 2./3. Lesung Bundestag (geplant)
  • 10.2023: 1. Lesung Bundestag (geplant)
  • 08.2023: Bundesregierung beschließt Wachstumschancengesetz

 

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EstG-E:

Mit einer neuen Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 € soll ab 2024 eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können.

 

Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EstG-E:

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. Dieser Betrag soll für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 € angehoben werden.

 

Firmenwagenbesteuerung, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E:

Der Höchstbetrag für die Inanspruchnahme des Viertels der 1%-Bemessungsgrundlage für die private Nutzung bei rein elektrischen Firmenwagen (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, soll von 60.000 Euro auf 80.000 Euro Listenpreis angehoben werden.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EstG-E:

Gegenwärtig können die Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter sofort vollständig 2 © Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 € betragen. Dieser Wert soll nach dem 31.12.2023 bei 1.000 € liegen.

 

Anhebung der Wertgrenze für Sammelposten, § 6 Abs. 2a EstG-E:

Neben der Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 € auf 5.000 € soll auch die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verringert werden. Die Änderung soll für Anschaffungsvorgänge von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 gelten.

 

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E:

Neu in den Regierungsentwurf aufgenommen wurde, dass anstelle der linearen Abschreibung die degressive Abschreibung möglich sein soll, und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, i.H.v. bis zu 25 %, höchstens dem 2,5fachen der linearen Abschreibung. Diese Regelung war nicht im Referentenentwurf enthalten.

 

Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude mit 6 % befristet auf sechs Jahre:

Inanspruchnahme einer so genannten geometrisch-degressiven Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen wird befristet ermöglicht. Diese kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Die Abschreibung hat im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig zu erfolgen. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind nicht zulässig. Sollten diese eintreten, besteht eine Wechselmöglichkeit zur linearen Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die neue Regelung gilt nur für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR liegen und mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird (im Fall der Anschaffung muss der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen werden). Auch in Fällen der Anschaffung sollen nur neue Gebäude von der Regelung umfasst werden. Deshalb muss der Steuerpflichtige das Gebäude zudem bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschaffen.

 

Sonderabschreibung, § 7g EstG-E:

Die Sonderabschreibung soll künftig in Höhe von 50 % statt bislang 20 % möglich sein.

 

Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EstG-E:

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen sollen ab 2024 wie folgt angehoben werden: • für jeden Kalendertag, an dem Arbeitnehmende 24 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, von 28 € auf 30 €; • für den An‐ oder Abreisetag, wenn Arbeitnehmende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb der Wohnung übernachten, von jeweils 14 € auf 15 €; • für jeden Kalendertag, an dem Arbeitnehmende ohne Übernachtung außerhalb der Wohnung mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, von 14 € auf 15 €

 

Elektronischen Rechnungen ab dem 01.01.2025, § 14 UStG-E:

Die Neuregelung im Referentenentwurf bleibt unverändert, jedoch wurde bei den Übergangsregelungen eine Konstellation ergänzt. Bislang war vorgesehen, dass Unternehmer bis zum 31.12.2025 zunächst noch andere Rechnungsformen nutzen können. Diese Frist wurde erweitert: Nun können auch im Kalenderjahr 2026 ausgeführte Umsätze bis zum 31.12.2026 nach den bisherigen Regeln fakturiert werden. Diese Vereinfachung gilt jedoch nur für Unternehmer, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 27 Abs. 39 Nr. 2 UStG-E). Außerdem wird eine Ermächtigungsgrundlage für das BMF geschaffen, Bestimmungen zur Ausgestaltung des strukturierten elektronischen Formats einer elektronischen Rechnung zu erlassen.

 

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