Steuerfreie Sonderzahlungen für Pflegedienste, Arzt- und Zahnarztpraxen

Dabei ist es nicht mehr relevant, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, sondern auch freiwillige Leistungen vom Arbeitgeber sind bis zu einer Grenze von 4.500 € steuerfrei. Zudem ist diese Auszahlung unabhängig davon, ob schon die steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 €, die zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2022 möglich war, gezahlt wurde.

Das neue Gesetz weitet außerdem den Bereich der begünstigten Personen auf folgende Branchen aus:
• Krankenhäuser,
• Einrichtungen für ambulantes Operieren,
• verschiedene Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
• Dialyseeinrichtungen,
• Arztpraxen
• Zahnarztpraxen,
• ambulante Pflegedienste,
• Rettungsdienste,
• sowie andere voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.

Der Zeitraum für die zusätzliche Sonderzahlung gilt vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022. Das heißt, bis zum Jahresende 2022 darf ein steuer- und sozialversicherungsfreier Corona-Bonus in Höhe von insgesamt 4.500 EUR pro Mitarbeiter ausgezahlt werden. Das ist im Einkommensteuergesetz §3, Nr. 11 b geregelt.

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