Steuertipp: Steuerfreie Entschädigungszahlungen für Selbstständige

🟧 Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

🔹 Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
🔹 Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
🔹 Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
🔹 Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

🟧 Wie hoch ist die Entschädigung 

🔹 BEI QUARANTÄNE ODER TÄTIGKEITSVERBOT:
Die Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls gewährt.

🔹 Zudem werden auch die den Bruttoverdienstausfall betreffenden Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung teilweise erstattet. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge werden pauschalierte Werte herangezogen.

🟧 Zusätzliche Entschädigung

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen. Zu solchen Betriebsausgaben zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang. Um einen Anspruch auf Ersatz geltend zu machen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.

🟧 Müssen Selbständige die Entschädigung versteuern?

Nein, gemäß § 3 Nr. 25 des Einkommenssteuergesetzes sind Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Der Leistungsbezug wird an die Finanzbehörden gemeldet.

🟧 Bei Fragen sind wir für euch da!
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