Ukraine-Konflikt: Steuerliche Erleichterungen

 

🟧 Vereinfachter Spendennachweis

Spenden Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf ein Sonderkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft (z.B. Vereine) Geld für Kriegsgeschädigte, muss zum Nachweis beim Finanzamt keine Spendenbescheinigung vorgelegt werden. Das gilt auch für Spenden an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) und deren Dienststellen, die Kirchen und die Universitäten. Unabhängig von der Spendenhöhe reicht in diesen Fällen der Einzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Also z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein Ausdruck bei Überweisung per Online-Banking.

🟧 Vereinfachungen für steuerbegünstigte Körperschaften

Beispielsweise Sport- und Musikvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine dürfen Mittel ausnahmsweise für die Unterstützung von Kriegsgeschädigten Personen in der Ukraine verwenden, selbst wenn das in ihrer Satzung nicht vorgesehen ist (z.B. weil die Satzung nicht die Förderung mildtätiger Zwecke vorsieht oder eine regionale Bindung beinhaltet). Da steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel eigentlich nur für Zwecke einsetzen dürfen, die sie laut der Satzung fördern, ist das ein großer Vorteil.

Die Regelung gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die beispielsweise mildtätige Zwecke fördern, oder an eine inländische juristische Person zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann hier verzichtet werden.

🟧 Arbeitslohn spenden

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können durch sogenannte Arbeitslohnspenden die durch den Krieg in der Ukraine Geschädigten unterstützen. Dabei verzichtet man gegenüber dem Arbeitgeber auf einen Teil des Arbeitslohns, für den dann auch keine Lohnsteuer erhoben wird. Der Betrag wird vom Arbeitgeber als Beihilfe und Unterstützung unmittelbar an die geschädigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens, eines mit dem eigenen Unternehmen verbundenen Unternehmens oder von Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuereinsparung ist ein Spendenabzug nicht möglich.

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten sowie Tarifbeschäftige können auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn verzichten, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt.

🟧 Unterstützung als Betriebsausgabe

Unternehmen können ihre Aufwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie dadurch wirtschaftliche Vorteile anstreben, die in der Sicherung oder Erhöhung ihres unternehmerischen Ansehens liegen (sogenanntes Sponsoring). Diese wirtschaftlichen Vorteile sind z.B. dadurch erreichbar, dass ein Unternehmen als Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

🟧 Umsatzsteuererleichterungen

Bei der Umsatzsteuer gelten Erleichterungen, wenn Unternehmer/innen steuerbegünstigten Körperschaften sowie der öffentlichen Hand helfen. Es gelten Erleichterungen für umsatzsteuerlich relevante Unterstützungsleistungen von steuerbegünstigten Körperschaften.

Darüber hinaus wird auf die Besteuerung einer sogenannten Wertabgabe verzichtet, wenn Unternehmer/innen Hilfsorganisationen kostenlos Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten.

Zusätzlich werden keine negativen umsatzsteuerlichen Folgen gezogen, wenn Unterkünfte (z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen) kostenlos Personen zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine fliehen mussten. Dies gilt auch, wenn die öffentliche Hand Räumlichkeiten zum Helfen nutzt oder überlässt.

Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen

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