MacBook-Kauf dieses Jahr noch voll abschreiben
Um den digitalen Wandel zu beschleunigen, wurden vor allem während der letzten 2 Jahre diverse Digitalisierungsmaßnahmen gefördert. Nun gibt es eine weitere grundlegende Änderung: Die Nutzungsdauer (i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG) von Hard- und Software wird von bisher 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Somit ist eine Sofortabschreibung des MacBooks möglich und ratsam!
Die Neuregelung gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Darüber hinaus kann der noch bestehende Restbuchwert bereits zuvor angeschaffter oder hergestellter digitaler Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens jetzt voll abgeschrieben werden. Die Regeln gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle nur noch für Wirtschaftsjahre gültig, die vor dem 01.01.2021 enden.
Wenn Sie also vorhaben einen Computer oder Zubehör zu kaufen, machen Sie das am besten noch dieses Jahr! Dann kann das Gerät sofort abgeschrieben werden!
Was kann jetzt sofort abgeschrieben werden:
- Computer / Notebook
- Computer-Zubehör, wie z.B. Tastatur, Maus, Headset uvm.
- Tablet
- Dockingstations
- Netzteile
- Drucker
- Ausgabegeräte, wie z.B. Lautsprecher, Plotter, Monitor
- Software, z.B. für Warenwirtschaftssysteme, Programme, Datenverarbeitung uvm.
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