One­-Stop-­Shop­-Verfahren (OSS)

OSS ist Herzstück der Änderungen im Umsatzsteuergesetz, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind. Das Verfahren soll den innereuropäischen Handel vereinfachen.

Durch One-­Stop-­Shop (OSS) muss sich ein Händler, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, nur noch einmal steuerlich zentral registrieren beim Bundeszentralamt für
Steuern. Umsatzsteueranmeldungen in einzelnen Ländern und die Beachtung von unterschiedlichen Lieferschwellen entfallen damit. Es gilt dann eine einheitliche
Schwelle von 10.000 EUR, ab diesem Wert ist die Mehrwertsteuer stets im Bestimmungsland zu zahlen. Die Verrechnung erfolgt zentral mit Hilfe von OSS.

Ob Sie als Unternehmen von diesem Verfahren tangiert sind, können Sie über einen einfachen Frage-­und-­Antwort-­Bot in Erfahrung bringen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie von unserer Kanzlei aus dabei. Dazu hier der Shortlink zur DATEV: tinyurl.com/4yu2nvex

Einen Leitfaden dazu finden Sie in unserem „Lesezeichen“

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