Corona-­Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei

Arbeitnehmer können seit April 2020 von dem sogenann­ten Corona-­Bonus profitieren. Bis 1.500 EUR können Ar­beitgeber steuer­ und sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung an ihre Mitarbeiter auszahlen.

Die Auszahlungsfrist wurde im Rahmen des Jahressteu­ergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert. Die Frist hat sich nun verlängern: Der Bundestag hat jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlas­tung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapi­talertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Demnach wird die Frist für die Zahlung des Corona-­Bonus bis Ende März 2022 verlän­gert!

Die Verlängerung soll den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen.

Sie führt jedoch nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR soll je­doch möglich sein. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-­Krise zusätzlich zum ohne­hin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuer­freien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-­Außenprüfer als solche er­kennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.

Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Aus­gezahlte steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen unter­liegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen damit nicht den bei der Steuererklärung anzuwendenden Steuersatz (anders u. a. beim Kurzarbeitergeld).
Weitere Hinweise finden Sie hier: tinyurl.com/w9pnhs4u

Quelle: IHK, DSTV, BMF