Nicht vergessen: Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass die Möglichkeit besteht, die
Grundsteuer für 2020 nachträglich im Rahmen eines Erlaßantrags zu reduzieren.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

1. Sie sind Eigentümer einer bebauten Immobilie

2. Sie vermieten diese Immobilie und Ihre Mieteinnahmen (Rohertrag) sind im Jahre 2020
um mehr als 50% Corona-bedingt oder aus anderen Gründen, aber ohne Ihr Verschulden,
eingebrochen.

3. Alternativ nutzen Sie diese Immobile für Ihren Gewerbebetrieb eigengewerblich und der
Rohertrag ist ebenfalls Corona-bedingt oder aus anderen Gründen, aber ohne Ihr Verschulden,
eingebrochen. Ferner muß die Einziehung der Grundsteuer „unbillig“ sein. Dies ist dann
der Fall, wenn das Betriebsergebnis negativ ist und die Entrichtung der Grundsteuer aus
dem Vermögen oder durch Kreditaufnahme nicht zumutbar wäre.

Die Minderung der Grundsteuer ist bei der zuständigen Stadt bzw. Gemeinde zu beantragen.
Dieser Antrag muss bis spätestens zum 31. März 2021 dort eingegangen sein.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung.