Das ändert sich im neuen Jahr

Verschiedene Änderungen und Neuregelungen treten zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2021 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Kraft. Die für Sie als Unternehmer wichtigen Regelungen haben wir nachfolgend für Sie zusammen gestellt:

Kurzarbeitergeld
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem vierten Monat und auf 80/87 % ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Zudem werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, als Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Zweite Verordnung für die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Die Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen

  • statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 % der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen,
  • keine negativen Arbeitszeitsalden aufzubauen sind,

gelten bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

  • Vollständige Erstattung der SVBeiträge bis 30. Juni 2021,
  • anschließend hälftige Erstattung längstens bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.

Die hälftige Erstattung der SVBeiträge kann in diesen Fällen durch Qualifizierung während der Kurzarbeit bis 31. Dezember 2021 auf 100 % erhöht werden.

Verlängerung der Möglichkeit, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können, bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Arbeitsrecht und Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 brutto 9,50 EUR und ab dem 1. Juli 2021 brutto 9,60 EUR je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossenen Anhebungen beruhen auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

Sachbezugswerte 2021
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020 um 2,1 Prozentpunkte gestiegen.

Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 258 EUR auf 263 EUR (Frühstück auf 55 EUR, Mittag- und Abendessen auf jeweils 104 EUR) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1 % von 235 EUR auf 237 EUR.

Quelle: BMAS

Mehr hier: https://mayerpartner.de/informationsbrief-steuern-und-recht.html