Rundfunkbeiträge zurück holen

Um der aktuellen Situation von Unternehmen, Institutionen oder Einrichtungen des Gemeinwohls im Zuge der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, kann bei einer behördlich angeordneten Schließung eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt werden. Eine rückwirkende Freistellung für eine Betriebsstätte aufgrund coronabedingter behördlich angeordneter Schließung kann erfolgen, wenn der gesamte Zeitraum, in dem die Betriebsstätte geschlossen bleiben musste, zusammengerechnet mindestens drei Monate (90 Tage) ergibt.

Nicht erforderlich ist damit, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war. Bei der Berechnung des Schließungszeitraums werden dementsprechend alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet, also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020. Das heißt, bei Hinzurechnung bisher nicht berücksichtigter oder weiterer Zeiträume können nun Freistellungen erfolgen bzw. verlängert werden.

Die Frei­stellung einer Betriebs­stätte ist nur dann möglich, wenn der Geschäfts­betrieb voll­ständig ein­ge­stellt wurde. Bei einer Teil­öffnung der Betriebs­stätte (beispielsweise bei Außer­hausverkauf von Speisen und Getränken oder der Re­duzierung der Verkaufs­fläche) ist eine Betriebsstätte nicht für eine Frei­stellung be­rechtigt.

Wurde der Geschäfts­betrieb hingegen voll­ständig einge­stellt, obwohl unter bestimmten Voraus­setzungen ein Weiter­betrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäfts­reisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung als er­füllt.