Sachbezug oder Geldleistung
Seit Jahresbeginn sind Sachbezüge steuerlich neu definiert. In der Praxis herrscht gerade bei Gutscheinen und Geldkarten Verunsicherung. Nun liegt das BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Sachbezug und Geldleistung im Entwurf auf dem Tisch. Unter anderem gelten bestimmte Gutscheine und Geldkarten, die bis Ende letzten Jahres noch als Sachbezug behandelt wurden, als Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass sie nicht unter die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge oder die 60 EUR-Freigrenze für Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen fallen. Vielmehr stellt die Abgabe an Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Gutscheine für Zeitungen und Zeitschriften nur für physische Produkte begünstigt
Gutscheine für Zeitungen und Zeitschriften in Papier sollen nach dem vorliegenden Entwurf die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Das heißt, sie können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zugewendet werden. Gutscheine oder Geldkarten, die auf den Download von Zeitungen und Zeitschriften begrenzt sind, sollen die genannte Voraussetzung des ZAG nicht erfüllen.
Achtung bei Gutscheinen und Geldkarten für persönliche Aufmerksamkeiten
Gutscheine oder Geldkarten, die aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (sog. Zweckkarten), gelten nach dem ZAG nicht als Zahlungsinstrument. Grundsätzlich können sie daher die Sachbezugseigenschaft erfüllen.
Konkretisierungen könnten rückwirkend gelten
Die Grundsätze des BMF-Entwurfs sollen bereits ab Jahresbeginn 2020 gelten. Problematisch ist, dass viele Arbeitgeber Mitarbeitern seitdem (aus ihrer Sicht) Sachbezüge zugewendet haben dürften, die nunmehr als Barlohn hätten bewertet werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Arbeitgeber sich an dem Merkblatt der BaFin orientiert haben. Steuerpflichtigen fehlte schließlich bislang ein Anhaltspunkt, inwieweit die lohn- bzw. einkommensteuerliche Würdigung von diesen Ausführungen abweichen würde.
Für Arbeitgeber heißt das: Hoher Korrekturaufwand. Neben lohnsteuerlichen Korrekturen ist insbesondere die Berichtung der Sozialversicherungsbeiträge umständlich und mitunter eine finanzielle Belastung. So darf ein unterbliebener Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachgeholt werden. Für weiter zurückliegende Monate muss der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen.
Quelle: PM DStV